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Satzung 2024

Gesangverein 1863 e.V. Hartheim  

Satzung 

in der Fassung vom 17.07.2017 

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform

 

Der Verein wurde im Jahre 1863 gegründet und trägt den Namen Gesangverein 1863 e.V.

Am 22.01.1981 wurde dem Verein, außer dem Männerchor, ein Frauen- und ein Jugendchor beigeordnet. 

Er hat seinen Sitz in Hartheim. Der Verein ist in das Vereinsregister Staufen eingetragen. 

§ 2

Zweck des Vereins 

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur und Singen im Chor. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs. 

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele. 

§ 3

Bundesorganisation 

Der Chor ist Mitglied des Badischen und Breisgauer Sängerbundes. 

§ 4

Mitglieder 

Die Mitglieder des Chores setzen sich zusammen aus: 

a) singenden Mitgliedern

b) fördernden Mitgliedern,

c) Ehrenmitgliedern 

§ 5

Erwerbung der Mitgliedschaft 

a) singendes Mitglied kann jeder stimmbegabte Sangesfreund werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der Aufnahmesuchende schriftlich oder mündlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat 

b) Förderndes Mitglied kann eine Person werden, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen. Über die Aufnahme gilt das in Ziffer a) Genannte. 

c)   Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Chor oder um das Chorwesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. 

§ 6

Pflichten der Mitglieder 

Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen, die Interessen des Chores innerhalb und außerhalb der Singstunden zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Chores förderlich ist. 

§ 7

Ende der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, doch muss der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr gezahlt werden; desgleichen sind rückständige Beiträge zu begleichen. 

Der Vorstand kann Mitglieder, die ohne triftigen Grund der Singstunde wiederholt ferngeblieben oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, nach vorhergehender Mahnung als Mitglied streichen. Die Streichung befreit das betroffene Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge und des Beitrages bis Ende des laufenden Jahres. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Chores schädigen, von der  Mitgliedschaft ausschließen. 

Mitglieder, die vom Vorstand gestrichen oder ausgeschlossen sind, steht die Berufung an die nächste ordentliche Hauptversammlung des Chores zu. Die Beschreitung des Rechtsweges ist  ausgeschlossen. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und bindend. 

§ 8

Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Betrag pünktlich zu zahlen. Gleiches gilt von etwa von der Hauptversammlung beschlossenen Umlagen. Die Zahlungsmethoden bestimmt die Hauptversammlung. 

§ 9

Verwendung der Mittel

 Etwaige Gewinne und Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Chores außer etwaigen Sacheinlagen nichts aus dem Vermögen des Chores. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck er Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 10

Der Vorstand

Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Hauptversammlung, die alle zwei Jahre stattfindet, einen Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren.

Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Schriftführer und einem Stellvertreter,

dem Kassenwart und einem Stellvertreter,

sowie den Beisitzern, die auch in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 1. Vorsitzenden benannt werden können.

Zum Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden können jeweils mehrere Personen gewählt werden.

Der Vorsitzende vertritt den Chor gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. 

§ 11

Der Chorleiter 

Der musikalische Leiter des Chores wird von der Gesamtvorstandschaft im Einvernehmen mit den aktiven Mitgliedern gewählt. Die Verpflichtung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand, der auch mit dem Chorleiter die zu zahlende Vergütung vereinbart.

Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Ihm obliegt das Aufstellen sämtlicher Programme und jedes chorische Auftreten in der Öffentlichkeit in Abstimmung mit dem Gesamtvorstand.

 

§ 12

Arbeitsgebiete des Vorstandes 

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. Im übrigen ist es eine Pflicht, alles ,was zum Wohle des Chores dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten ist. 

Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich. Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.

 

§ 13

Die Mitgliederversammlung 

Bei Bedarf kann der Vorstand neben der alle zwei Jahre stattfindenden Hauptversammlung Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt. In diesem Fall muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb drei Wochen stattgeben. Die Einberufung der Haupt- und Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Mitteilung des Termins im Gemeindeblatt von Hartheim mit einer Frist von zwei Wochen. Sie kann auch unmittelbar durch ein Vorstandsmitglied in Textform, z.B. per Email oder Telefax erfolgen. 

Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Chores werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zwischen den Vorsitzenden muss Einigung herbeigeführt werden. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens acht Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.

§ 14

Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Ungeachtet der Tatsache, dass der Vorstand Angelegenheiten, die er selbst nicht entscheiden will, der Mitgliederversammlung vorlegen kann, hat diese insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: 

1.             die Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden;

2.             die Wahl des Rechners;

3.             die Wahl des Schriftführers;

4.             die Festsetzung des Jahresbeitrages für die singenden und fördernden Mitglieder;

5.             die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

6.             die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder; sofern sie nicht vom ersten Vorstand bestimmt werden;

7.             die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;

8.             die Erledigung der gestellten Anträge. 

§ 15

Rechnungsprüfer 

Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. 

§ 16

Berichterstattung und Entlastung 

Der Vorsitzende erstattet in der Hauptversammlung einen Jahresbericht, der Kassenwart einen Bericht über die Kassenlage, der Chorleiter über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres und die Planung für das laufende Jahr. Dem Vorstand wird nach Anhören der Kassenprüfer Entlastung erteilt.

§ 17

Geschäftsordnung 

Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Abwicklung der Mitgliederversammlung aufstellen, in der Einzelheiten des Versammlungsablaufs bestimmt werden. 

Die Geschäftsordnung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

§ 18

Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 19

Auflösung des Chores

 

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederzahl unter 7 herabsinkt oder der Vorstand außerstande ist, seinen Zweck und seine Aufgaben zu erfüllen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Hartheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 20

Satzungsänderungen 

Änderung dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. 

§ 21

Inkrafttreten der Satzung 

Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 26. Februar 2007 beschlossen. Sie ist sofort in Kraft getreten. 

Hartheim, den 26. Februar 2007 

Hartheim, den 18. Januar 2024